Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB

Das Handelsgesetzbuch regelt in § 253 Abs. 2, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen sind, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt (sog. Abzinsungssatz). Die Bundesbank hat die Aufgabe, diese Abzinsungszinssätze zu ermitteln und monatlich bekannt zu geben. Die Ermittlungsmethodik und die Veröffentlichungsmodalitäten sind in der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) geregelt. 

Die Abzinsungszinssätze sowie die Null-Kupon-Euro-Swapkurve, die als Basis für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze dient, werden in Tabellen sowie in Zeitreihen angeboten.

Hinweis: Die Zeitreihenschlüssel der Abzinsungszinssätze haben sich geändert. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Schlüssel finden Sie unter Downloads.